Rechtliche Grundlagen kennen

Das Sächsische Denkmalschutzgesetz

Aufgabe, Gegenstand und Organisation von Denkmalschutz und Denkmalpflege in Sachsen sind im Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) festgelegt.

Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen (§1 SächsDSchG).
Des Weiteren regelt es die Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden sowie die Schutzvorschriften zum Erhalt von Kulturdenkmalen.

Alle Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege in Sachsen finden Sie auf der Webseite des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.

Kulturdenkmale in Sachsen

Was sind Kulturdenkmale?

Kulturdenkmale sind nach §2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

Um als Kulturdenkmal zu gelten, muss die Denkmaleigenschaft eines Objektes vorliegen. Voraussetzung dafür sind dessen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit.

Denkmalfähigkeit

Für die Denkmalfähigkeit muss ein Objekt mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.

Denkmalwürdigkeit

Um denkmalwürdig zu sein, muss für ein Objekt ein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehen, d.h. es muss für die Allgemeinheit von Bedeutung sein. Dabei spielen die Bedeutung für die Umgebung, der dokumentarische und beispielhafte Wert, der Vorbildcharakter, die Bedeutung für das Ortsbild oder die Ortsgeschichte, der künstlerische Rang u. a. eine Rolle.

Kulturdenkmalliste

Kulturdenkmale in Sachsen werden in einem öffentlichen Verzeichnis – der Kulturdenkmalliste – erfasst. Der Denkmalschutz ist aber nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in die Denkmalliste abhängig (§ 10 SächsDSchG).

Denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Wann brauche ich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung?

Wenn ein Kulturdenkmal (Einzeldenkmal oder Teil einer Sachgesamtheit) wiederhergestellt oder instandgesetzt, in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt, mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen oder aus einer Umgebung entfernt, zerstört oder beseitigt werden soll, wird nach § 12 SächsDSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung gebraucht. Darüber hinaus kann eine solche Genehmigung auch bei Maßnahmen an Gebäuden, die sich in unmittelbarer Nähe eines Kulturdenkmals befinden und damit unter den Umgebungsschutz fallen, notwendig sein.

Wo muss ich die Genehmigung beantragen?

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Wenn ein Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine bauordnungsrechtliche Zustimmung braucht, gilt der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung als gestellt. Informationen zu allen notwendigen Formularen und einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Webseite ihrer zuständigen Denkmalschutzbehörde.

Wer entscheidet?

Bei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stimmen sich die unteren Denkmalschutzbehörden mit der Denkmalfachbehörde – dem Landesamt für Denkmalpflege – ab und entscheiden gemeinsam, d.h. im Einvernehmen. Kommt es zu keinem Einvernehmen entscheidet die Landesdirektion als obere Denkmalschutzbehörde. Eine Genehmigung kann auch mit Auflagen oder Nebenbestimmungen, z.B. mit der Auflage einer bestimmten Art der Ausführung, erteilt werden.