Denkmalförderung des Freistaates Sachsen

Der Freistaat Sachsen unterstützt mit der Richtline Denkmalförderung (RL DFö) Eigentümer:innen und Nutzungsberechtigte im Schutz und in der Pflege Ihrer Kulturdenkmale. Gefördert werden dabei vor allem Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals.

Alle Informationen zum Gegenstand der Förderung, den Zuwendungsempfängern, Voraussetzungen, Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie zum Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie unter REVOSax.

Im Rahmen der Richtlinie Denkmalförderung werden Kulturdenkmale über das Landesprogramm Denkmalpflege des Landes sowie Kulturdenkmale überörtlicher Bedeutung über das Sonderprogramm Denkmalpflege gefördert.

Landesprogramm Denkmalpflege

Die Förderung für Kulturdenkmale (Landesprogramm) liegt in dem Zuständigkeitsbereich der Landkreise und Städte und kann bis zum 30. Oktober für das Folgejahr bei der örtlich jeweils zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Antragsformulare, Fristen und Hinweise finden Sie auf den Webseiten der zuständigen Behörde.
Vor Beginn von Maßnahmen müssen grundsätzlich alle notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen vorliegen. Daher ist es sinnvoll, sich im Vorfeld von den zuständigen Denkmalschutzbehörden beraten zulassen.

Sonderprogramm Denkmalpflege des Landes

Förderanträge für Kulturdenkmale überörtlicher Bedeutung (Sonderprogramm Denkmalpflege) sowie für Denkmale aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien können beim Landesamt für Denkmalpflege beantragt werden. Hinweise, Antragsformulare und Anlagen hierzu finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Denkmalpflege.
Vor Beginn von Maßnahmen müssen grundsätzlich alle notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen vorliegen. Daher ist es sinnvoll, sich im Vorfeld von den zuständigen Denkmalschutzbehörden beraten zulassen.